Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses



Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.



 

Zitierungen von § 2 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... den §§ 17 bis 20. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...