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§ 9 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. 2Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,

2.
Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,

3.
Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,

4.
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,

5.
Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,

6.
Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,

7.
Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,

8.
Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

9.
Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und

10.
Erstellen von Kostenschätzungen.



 

Zitierungen von § 9 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management" ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
...  1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...
§ 6 VTMBAProVTFPrV Prüfungsbereiche
... geprüft: 1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte ( § 9 ) und 2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ ...