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§ 14 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Betriebsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und rechtlichen Aspekten organisieren zu können.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsmärkte,

2.
Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation betrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,

3.
Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,

4.
Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ableiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,

5.
Planen, Organisieren und Dokumentieren der Beschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeitsstätte und

6.
Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.



 

Zitierungen von § 14 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
§ 11 VTMBAProVTFPrV Prüfungsbereiche
... werden folgende Prüfungsbereiche geprüft: 1. Betriebsorganisation ( § 14 ), 2. Personalorganisation (§ 15) und 3. Personalführung (§ ...