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§ 4 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V3; aufgehoben durch § 15 V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität



Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

1.
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.
Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

a)
Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),

b)
Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

c)
Personen mit chronischer Lebererkrankung,

d)
Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,

e)
Personen mit Diabetes mellitus,

f)
Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,

g)
Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex,

h)
Personen mit Krebserkrankungen,

i)
Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,

j)
Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen,

3.
Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz,

4.
Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,

5.
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,

6.
Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,

7.
Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind,

8.
Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.



 

Zitierungen von § 4 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 CoronaImpfV Anspruch
...  3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, und  ... oder tätig sind, und 4. Personen, die im Auftrag einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder eines in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmens im Ausland ... einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder eines in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmens im Ausland tätig sind. (2) Die Länder und ... 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.  ...
§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen
... §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... hervorgeht; das gilt nicht für Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, sowie 2. bei Personen, ... oder betreut werden, sowie 2. bei Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ... der Einrichtung oder des Unternehmens oder 3. die in § 3 Nummer 2 und § 4 Nummer 2 genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko ... Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach §§ 3 und 4 besteht, ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen dieser Erkrankung oder 4. ... Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. (5) Die in § 3 Nummer 2 und § 4 Nummer 2 genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Der ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
...  9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach §§ 2 bis 4 . (2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
§ 16 CoronaImpfV Übergangsvorschriften
... die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an der in den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) , vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes ...