Artikel 3 - Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub (ArbzRWEV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SUrlV § 18, mWv. 1. Juni 2020 § 18, mWv. 24. Dezember 2020 § 18, mWv. 15. Oktober 2020 § 21

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die Beamtinnen oder Beamten

1.
mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes in häuslicher Gemeinschaft leben oder

2.
mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 24.12.2020

 
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und dem Ort der Dienstleistung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1 mindestens 150 Kilometer beträgt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 15.10.2020

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubs-
dauer
„6aabweichend von Nummer 6
und befristet bis zum 31. De-
zember 2020 für Fälle, in de-
nen für die Betreuung von
pflegebedürftigen Angehörigen
im Sinne des § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes, in einer
akut auftretenden Pflegesitua-
tion eine bedarfsgerechte
häusliche Pflege sicherzustel-
len oder zu organisieren ist,
wenn die Pflegesituation auf
Grund der COVID-19-Pande-
mie aufgetreten ist, was bis
zum 31. Dezember 2020 ver-
mutet wird, und die Pflege
nicht anderweitig gewährleis-
tet werden kann
für jede
pflege-
bedürftige
Person bis
zu 20 Ar-
beitstage".


 
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben und deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2c) Bei mehreren Kindern bestehen

1.
die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf Arbeitstage und

2.
die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Arbeitstage."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ArbzRWEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbzRWEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 ArbzRWEV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 5 ArbzRWEV Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung ... (4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2020 in Kraft. (6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b ... (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2020 in Kraft. (6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 ...


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