Die
Sonderurlaubsverordnung vom
1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
-
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die Beamtinnen oder Beamten
- 1.
- mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes in häuslicher Gemeinschaft leben oder
- 2.
- mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 24.12.2020
-
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und dem Ort der Dienstleistung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1 mindestens 150 Kilometer beträgt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach
§ 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 15.10.2020
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
| Anlass | Urlaubs- dauer
|
„6a | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. De- zember 2020 für Fälle, in de- nen für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, in einer akut auftretenden Pflegesitua- tion eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustel- len oder zu organisieren ist, wenn die Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pande- mie aufgetreten ist, was bis zum 31. Dezember 2020 ver- mutet wird, und die Pflege nicht anderweitig gewährleis- tet werden kann | für jede pflege- bedürftige Person bis zu 20 Ar- beitstage".
|
-
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben und deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
(2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
(2c) Bei mehreren Kindern bestehen
- 1.
- die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf Arbeitstage und
- 2.
- die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Arbeitstage."
Ende abweichendes Inkrafttreten