Artikel 4 - Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub (ArbzRWEV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbzRWEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbzRWEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1367
Artikel 1 1. SUrlVÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird ...


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