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Synopse aller Änderungen des BwKoopG am 15.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 5 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BwKoopG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BwKoopG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | BwKoopG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat | |
(Text alte Fassung) Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Beschäftigung in einem Kooperationsbetrieb. | (Text neue Fassung) Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1434/v272728-2021-06-15.htm