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Änderung § 16 BEHV vom 27.06.2023

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§ 16 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
§ 16 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen


(1) 1 Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. 2 Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.

(2) 1 Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 2 Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 3 Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.

(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn

1. die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder

2. gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.

(Text alte Fassung)

(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.

(Text neue Fassung)