Abschnitt 1 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Arbeitstag:

ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;

2.
Kontoangaben:

alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;

3.
Kontobevollmächtigte Person:

eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;

4.
Kontoinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;

5.
Transaktion:

die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;

6.
Vorgang:

jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;

7.
zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023



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