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§ 3 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:

1.
interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,

2.
Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,

3.
Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten,

4.
Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,

5.
Einkaufscontrolling durchführen,

6.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.

(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. 2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.

(4) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. 2Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. 3In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.

(5) 1In der Präsentation nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. 2Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. 3Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.

(7) 1Im Fachgespräch nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.

 
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Zitierungen von § 3 EinkFachwBAProPPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinkFachwBAProPPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinkFachwBAProPPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EinkFachwBAProPPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 genannten Handlungsbereiche. (5) Die erfolgreich ...
§ 6 EinkFachwBAProPPrV Bewerten der Prüfungsleistungen
...  (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste ... als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 , 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6, 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 . Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der ...