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§ 5 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70 Berufliche Bildung

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 5 EinkFachwBAProPPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinkFachwBAProPPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinkFachwBAProPPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EinkFachwBAProPPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 EinkFachwBAProPPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5 , 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...