Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70 Berufliche Bildung

§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. 2Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. 3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.