Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-71 Berufliche Bildung

§ 6 Mündliche Prüfung



(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) 1Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

(5) 1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten" stammen. 3Sie hat das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der dritten schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen. 4Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(6) 1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Im Fachgespräch sind neben dem Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten" andere Handlungsbereiche einzubeziehen. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 6 BibuBAProFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BibuBAProFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuBAProFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BibuBAProFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen
... der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6 . Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen ...