Auf Grund des
§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den
§§ 53a und
53d des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: