(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem
Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem
Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem
Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem
Berufsbildungsgesetz" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategische Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen und damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten. 2Zu diesen Aufgaben gehören
- 1.
- Strategien unter Berücksichtigung der Unternehmensziele im Rahmen der Unternehmensführung entwickeln,
- 2.
- Leistungsprozesse im nationalen und internationalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,
- 3.
- organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwickeln sowie
- 4.
- Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steuern, überwachen und notwendige Anpassungen vornehmen.
(4)
1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.600 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in
§ 4 in Verbindung mit den
§§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche.
(5)
1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional in Business Management nach dem
Berufsbildungsgesetz".
2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Betriebswirt nach dem
Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem
Berufsbildungsgesetz" vorangestellt.