§ 5 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-72 Berufliche Bildung

§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten"


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. 2Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,

2.
Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,

3.
aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,

4.
Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,

5.
Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,

6.
Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,

7.
Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,

8.
aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,

9.
Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.

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Zitierungen von § 5 GepBetrWMAProBusManFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWMAProBusManFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...


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