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Änderung § 3 Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 28.01.2021

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.02.2021 BAnz AT 25.02.2021 V1
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 3 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 11. April 2021 verlängert.

(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 11. April 2021 verlängert.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung
der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 14. Mai 2021 übermittelt werden.

(4) Der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 11. April 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 11. April 2021 verlängert.