Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
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Eingangsformel - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 7 Abs. 4 und 5 sowie des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:


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*)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1).



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