(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwendet werden (z. B. Hochöfen),
- 2.
- Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar zum Erwärmen, Trocknen oder einer anderen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden (z. B. Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen),
- 3.
- Nachverbrennungseinrichtungen zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennen, soweit sie nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden,
- 4.
- Feuerungsanlagen, in denen Katalysatoren für Crackanlagen durch Wärmeeinwirkung gereinigt werden,
- 5.
- Feuerungsanlagen, in denen Schwefelwasserstoff in Schwefel umgewandelt wird (Clausanlagen),
- 6.
- Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen,
- 7.
- Koksofenunterfeuerungen,
- 8.
- Winderhitzer,
- 9.
- Gasturbinenanlagen für den Einsatz auf Offshore-Plattformen,
- 10.
- Verbrennungsmotoranlagen und
- 11.
- Anlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.
(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach §
5 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.