(1) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für Altanlagen
- a)
- die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. November 2007,
- b)
- die Anforderungen nach § 6 Abs. 9 ab dem 1. Oktober 2012,
- c)
- die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 9 sowie die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 für erdgasbetriebene Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den physikalischen Transport und die Speicherung von Erdgas ab dem 1. Oktober 2015.
Die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung gelten ab dem 27. November 2004.
(2) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für Altanlagen die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), jeweils bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Die Anforderungen des Vierten Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis zum 26. November 2004.
(3) Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum 31. Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2012 stilllegt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen. Abweichend von Satz 2 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über den 31. Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll, eine Frist bis zum 31. Dezember 2010. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129