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Artikel 1 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136 (Nr. 65); Geltung ab 25.10.2020, abweichend siehe Artikel 5
5 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
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Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
- für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro,
- 2.
- für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro,
- 3.
- für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,
- 4.
- für Anwärter 200 Euro.
- 1.
- das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
- 2.
- mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14361/a257266.htm