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Artikel 5 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)

Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 in Kraft.

 
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