Verordnung zur Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3206 (Nr. 65); Geltung ab 01.01.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InfrGGBV § 1

In § 1 Absatz 1 der InfrGG-Beleihungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 743) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen, soweit

1.
für diese straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben eine besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht und

2.
das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes und § 44a Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überträgt."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

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