Abschnitt 2 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 2 Gerichtliche Planabstimmung
§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 46 Vorprüfungstermin

Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Abschnitt 2 Gerichtliche Planabstimmung

§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.

(3) 1Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. 2Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. 3Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. 4Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.

(4) 1Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 27. Juli 2022

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§ 46 Vorprüfungstermin


§ 46 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. 2Gegenstand dieser Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist, insbesondere,

1.
ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforderungen der §§ 8 und 9 entspricht,

2.
welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforderung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder

3.
ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.

3§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.

(2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.

(3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig ist.



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