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Synopse aller Änderungen des GPVG am 09.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 19 des DVPMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GPVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
GPVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | GPVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1a Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufgehoben. 2. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter '§ 64 Absatz 1 bis 3a' durch die Wörter '§ 64 Absatz 1 bis 3' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) 3. In § 414 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern '§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4' ein Komma und die Angabe 'des § 279 Absatz 9' gestrichen. | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14369/v272132-2021-06-09.htm