Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSAbgV 2021 k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2020 BGBl. I S. 3311 (Nr. 66); aufgehoben durch § 2 V. v. 20.09.2022 BGBl. I S. 1508
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8253-1-3-32 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1 Bestimmung des Abgabesatzes
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bestimmung des Abgabesatzes



Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 beträgt 4,2 Prozent.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2021 KSAbgV 2019

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23. August 2018 (BGBl. I S. 1348) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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