Die
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Insolvenzplans" die Wörter „oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist" eingefügt.
- 2.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."