Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2020 InsVV § 1, § 19

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Insolvenzplans" die Wörter „oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist" eingefügt.

2.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."



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