Änderung § 8 BtBG vom 01.07.2014

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§ 8 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 8 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Die Behörde teilt dem Betreuungsgericht den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2 Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. die Aufklärung und Mitteilung des
Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie

3.
die Gewinnung geeigneter Betreuer.

(2) 1
Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. 2 Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 



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