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Synopse aller Änderungen des BtBG am 01.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 2 des BtBStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BtBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Behörden
    § 1
    § 2
II. Örtliche Zuständigkeit
    § 3
III. Aufgaben der örtlichen Behörde
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 10
IV. Berlin-Klausel
    § 10

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.



(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.

(2) 1 Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. 2 Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. 3 Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

(3) Die Behörde berät und
unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.



Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Die Behörde teilt dem Betreuungsgericht den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit.



(1) 1 Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2 Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. die Aufklärung und Mitteilung des
Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie

3.
die Gewinnung geeigneter Betreuer.

(2) 1
Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. 2 Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9




§ 10


vorherige Änderung

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.



1 Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2 Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.