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§ 10 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 10 Mauterstattung



(1) Der Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung die Erstattung bereits entrichteter Maut bis zum Beginn des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges an jedem Zahlstellen-Terminal verlangen. Im Fall der Interneteinbuchung kann er die Erstattung bis zum Beginn des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 an jedem Zahlstellen-Terminal oder über das Internet verlangen.

(2) Während des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.

(3) Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war und er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat. Das Bundesamt für Güterverkehr kann für das Erstattungsverlangen nach Satz 1 ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.