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Änderung § 5 LKW-MautV vom 19.07.2011

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§ 5 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung
§ 5 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Manuelles Mauterhebungssystem


(Text alte Fassung)

(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.

(2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung beim Betreiber. Bei dieser Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals oder über das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Bei der Einbuchung über das Internet wird ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf.