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Änderung § 4 LKW-MautV vom 13.12.2014

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§ 4 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mauterhebungssysteme


(Text alte Fassung)

Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder das automatische Mauterhebungssystem entrichten.

(Text neue Fassung)

Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.