§ 4 LKW-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 4 LKW-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mauterhebungssysteme | |
(Text alte Fassung) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder das automatische Mauterhebungssystem entrichten. | (Text neue Fassung) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten. |