Änderung § 10 CoronaEinreiseV vom 31.03.2021

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§ 10 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
§ 10 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 5 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1), die Coronavirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 06.01.2021 V1) geändert worden ist, und die Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) treten mit Ablauf des 13. Januar 2021 außer Kraft.






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