Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 CoronaEinreiseV vom 13.05.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. CoronaEinreiseVÄndV am 13. Mai 2021 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2021 geltenden Fassung
§ 3 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.05.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Test- und Nachweispflicht


(1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach Absatz 3 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. 2 Bei Einreise vorliegende Nachweise nach Absatz 3 sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. 3 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 erbringen.

(2) 1 Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil

1. in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder

2. in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet),

haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen. 2 Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet nach Satz 1 unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis nach Absatz 3 außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung sowie bei Einreise unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 3 § 2 Nummer 17 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet auf die Feststellung von Gebieten nach Satz 1 entsprechende Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2a) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr einreisen wollen, haben vor dem Abflug im Ausland dem Beförderer einen Nachweis nach Absatz 3 vorzulegen. 2 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt. 3 Personen nach Satz 1 haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle sowie der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

 
(3) 1 Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. 3 Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. 4 Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.

(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.05.2021)