Änderung § 6 CorSurV vom 13.11.2021

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§ 6 CorSurV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2021 geltenden Fassung
§ 6 CorSurV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Dezember 2021 zulässig.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 30. April 2023 zulässig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2023) 



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