Änderung § 4 CorSurV vom 11.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 CorSurV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 CorSurV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Transparenz


Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben,

(Text alte Fassung)

2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6.

(Text neue Fassung)

2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 und

3. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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