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Änderung § 6 CorSurV vom 13.11.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 CorSurV und Änderungshistorie der CorSurV

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§ 6 CorSurV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2021 geltenden Fassung
§ 6 CorSurV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Dezember 2021 zulässig.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 30. September 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 30. Juni 2022 zulässig.


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