Auf Grund des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
In
§ 20 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom
25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012) werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Januar 2021.