Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (4. MVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67 (Nr. 2); Geltung ab 21.01.2021, abweichend siehe Artikel 3
| |

Artikel 2 Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 MV offen

Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, sofern

1.
der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,

2.
ein Steuerabzug durchgeführt wird oder

3.
die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

2.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das abschließende Wort „sowie" gestrichen.

b)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde."

c)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. MVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. MVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 4. MVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV
... Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...