Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (1. BImSchV4ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 69 (Nr. 2); Geltung ab 01.04.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 4. BImSchV Anhang 1

Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:

„10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von
  
10.7.1Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von   
10.7.1.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G 
10.7.1.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,
V 
10.7.2halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von   
10.7.2.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G 
10.7.2.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;
V".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Januar 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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