(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn
- 1.
- die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
- 2.
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- 3.
- wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.
(1a) 1Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. 2Dies gilt insbesondere, wenn
- 1.
- bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder
- 2.
- bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.
(1b) Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1
V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1