Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 5 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 21.01.2021 BAnz AT 22.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Geltung ab 27.01.2021; FNA: 805-3-17 Arbeitsschutz
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§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung V. v. 21. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 V1 m.W.v. 23. April 2021

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Frühere Fassungen von § 5 Corona-ArbSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
aktuell vorher 20.04.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1
aktuellvor 20.04.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Corona-ArbSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Corona-ArbSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Artikel 1 3. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... Absatz 4 aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „einmal" durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1
Artikel 1 2. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des ... 1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (1) Zur ... sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren." 2. Der bisherige § 5 wird § 6 und die Wörter „mit Ablauf des 30. April 2021" werden durch die ...


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