Änderung § 5 Corona-ArbSchV vom 20.04.2021

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§ 5 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2021 geltenden Fassung
§ 5 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2


vorherige Änderung

 


(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.

 



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