Änderung § 1 Corona-ArbSchV vom 13.03.2021

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§ 1 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2021 geltenden Fassung
§ 1 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern sowie weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

 



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