Änderung § 3 Corona-ArbSchV vom 13.03.2021

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§ 3 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2021 geltenden Fassung
§ 3 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Betriebliche Hygienekonzepte


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(1) 1 Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 2 Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

(2) Die Vorgaben des Absatzes 1 hat der Arbeitgeber insbesondere nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten.

(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.




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