Synopse aller Änderungen der Corona-ArbSchV am 20.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. April 2021 durch Artikel 1 der 2. Corona-ArbSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Corona-ArbSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2021 geltenden Fassung
Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
§ 3 Betriebliche Hygienekonzepte
§ 4 Mund-Nase-Schutz, Atemschutz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage Einsetzbare Atemschutzmasken
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,

3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,

4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und

5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.




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