(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- in den übrigen Prüfungsgebieten
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
2Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.