§ 73 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 73 ändert mWv. 1. März 2020 LAP-mDFm/EloAufklBundV

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.



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