| § 55 MtDFmEloAufklVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 55 MtDFmEloAufklVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung | |
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein. | |
| (Text alte Fassung) (3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. | (Text neue Fassung) (3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. |
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab. (5) 1 Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2 Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt. | |